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Vorsorgeberatung Zehetner

Ungebundener Versicherungsmakler

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        Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  VORSORGEBERATUNG ZEHETNER   - Zufriedene Kunden seit 1977!         V.28.04.2018.


        Download AGB 280418

Unabhängige Fachberatung - der Wille des Kunden zählt: Unsere ungebundene Versicherungsvermittlung umfaßt die Tätigkeit als Versicherungsmakler wie auch als Agentur nach Angabe, idF. Versicherungsvermittler, Makler bzw. Versicherungsmakler. Es besteht die Unabhängigkeit von Versicherungsunternehmungen. Die Vermittlung von Versicherungsverträge erfolgt nach bestmöglicher Risikoanalyse, Deckungskonzept, jedoch im primär vorgesehenen best- möglichen Einklang mit dem geäußerten Kundenwillen.

 


2. Provision - Aufwandsentschädigung: Es ist egal, ob dies die eigenen Versicherungsangestellten sind oder Vermittler. Der Kunde zahlt keinerlei Provision direkt an den Vermittler, sondern: Defakto werden die betrieblichen Kosten bzw. Vergütung allgemein an Hand eines vermittelten  Versicherungsvertrages von den Versicherungsunternehmungen berechnet. Das Einkommen eines Versicherungsmaklers wird daher in dieser Ordnung über die Versicherung mit dem Vermittler abgerechnet. Eine Aufwandsentschädigung gebührt nur für Barauslagen wie Kfz-Anmeldegebühren, Porti, Kopien, dgl., was ebenfalls bei angestellten Versicherungsvertretern und Vermittlern gleich ist.

Hinweis: Der Unterschied ist die gesetzliche Zurechnung der Interessensvertretung, welche für den Kunden nur allein durch den Versicherungs makler gegeben ist und das große Marktangebot, aus welchem der erfahrene Makler anbieten darf.

 


3. Ausnahmslos direkte Verrechnung zwischen den beiden Versicherungsvertrags-Partnern!: Als Vermittler nehmen wir niemals Geld für die Weiterleitung an den Kunden oder der Versicherungsunternehmung entgegen! Wir sind unabhängig, also an keinem Versicherungsunternehmen beteiligt. Es ist kein Versicherungsunter ausgewogene Untersuchung einer hinreichenden Zahl von am Markt aktuell angebotenen Produkten nach fachlichen Erfahrungswerten des Maklers.


4. Unsere bewährte Spezialisierung seit 1977: Wir vermitteln primär keine Produkte, welche allein der Anlage dienen, sondern grundsätzlich:  Die Sachversicherungen wie (auch) im Bereich Unfall, Haushalt, Heizthermen, Rechtschutz, Eigenheim, Zinshäuser, Kranken, KFZ, Reise und mit der Hinterbliebenenentlastung verbundener Versicherungen (etwa Ausbildungs-, Heirats-, Sterbe, Kredit-, bzw. Darlehensbesicherung sowie Partnerversicherung). Weiters die mit der Arbeitsunfähigkeit sowie schweren Erkrankungen (Dread Disease) verbundener Versicherungen. Natürlich auch die Tier-Behandlungskosten und - Haftpflichtversicherung. Im Unternehmens- bereich etwa Betriebsunterbrechung, Flottentarife etc.  nur dann, wenn die Vollbetreuung defakto gegeben ist.

 


5. Interessenwahrung ist der besondere Kundenvorteil, denn:

a) Als Versicherungsmakler sind wir im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG primär um die Interessen des Versicherungskunden verpflichtet.

b) Wünscht der Kunde den Focus auf Anlageprodukte, so lehnen wir eine solcherart Vermittlung generell ab (Siehe "Spezialisierung"); Im seltenen Ausnahmefall kann eine Antragstellung nur dann erfolgen, wenn der Kunde den absehbar sicheren Verlust zur Kenntnis von vornherein schriftlich akzeptiert. Ob er selber mit einem Gewinn nun rechnet, wir jedenfalls tun dies nicht.

 


c) Vorinfo: In der Nichtlebensversicherung informiert ein sog. standardisiertes Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Dieses ist bereits auch auf der Webseite des Versicherers zur Verfügung gestellt. Dem Kunden wird aus diese Weise die vorgesehene ausreichende Information noch vor Antragstellung bzw. geboten. Jedoch kann der Kunde diese Information auch in Papierform noch vor einer Antragstellung fordern.

 


6. Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenwahrung des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.

 


7. Betreuung durch den Makler:

a). Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluß des Versicherungsvertrages – sofern er zur Vermittlung von Versicherungsverträgen konkret beauftragt ist - lediglich dazu verpflichtet, nämlich: Die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen, wenn auch gleichzeitig aus organisatorischen Gründen vorab die direkte Versendung an den Versicherungsnehmer erfolgt.


b) Sämtliche Übermittlung und Aushändigung an den Kunden gilt  jedenfalls mit der Übermittlung persönlich, per gewöhnlicher Post, Mail oder SMS als erbracht. Eine darüber hinausgehende Berichts- und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen. c) Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Versicherungskunde (Vollmachts- und Auftraggeber) dem Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen derselbe bekanntzugeben.

 


8. Um bestes Angebot bemüht!: a) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können neben der Höhe der ausgehandelten bzw. akzeptierbaren Versicherungsprämie noch weitere Kriterien einbezogen werden, etwa die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, einfließende Erfahr- ungen betreff Schadensabwicklung und erwartete Bereitschaft im Kulanzfall, die Vertragslaufzeit; Ebenso der Usus von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts sowie des primären Kundenwunsches können als Beurteilungskriterien betrachtet werden.

 


9. Pflichten des Kunden - Informationspflicht des Kunden: a) Der Kunde hat dem Makler insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit der Makler gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, welche der Versicherungskunde selber vor und nach Abschluß des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risiken zu informieren. Erbrachte Unterlagen erklärt der Kunde als authentisch b). Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben, insbesondere der Risiken durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen, kann nicht übernommen werden. Darüber hinaus ist jegliche Haftung im Zusammenhang mit sog. "Teilgeschäften" ausdrücklich ausgeschlossen, wie dies etwa bei der Involvierung von Leasing bzw. Finanzierung über Dritte der Fall ist und etwaige Folgen aus diesen Bereichen betrifft. Überdies ist der Vermittler nicht zuständig, wenn sich infolge Prämiennichteingang oder verspäteter Schadens-, oder zu Bank, Adresse Änderungsmeldungen (Obliegenheitsverletzungen) beim Versicherer Nichtdeckungen oder sonstige Probleme ergeben.

 


10. Analyse des zu versichernden Risikos:  

a)Der Versicherungsmakler erstellt auf Basis der ihm vom Versicherungskunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine hinreichende Risikoanalyse und ebenso ein hinreichendes Deckungskonzept. Der Versicherungskunde ist bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Makler überlegen . Er hat deshalb sämtliche für den Abschluß der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekanntzugeben und an erforderlichfalls an einer Risikobesichtigung persönlich teilzunehmen,

d) Nur, wenn der Kunde Veränderungen bekannt gibt, dann erst kann der Makler entsprechend reagieren und gegebenenfalls Versicherungen dem Schutz ideal fachgerecht anpassen. Deshalb verpflichtet sich der Kunde zur unverzüglichen solchen Meldung, etwa bereits vor einem Umzug, Veränderung im Tätigkeitsbereich oder veränderter Anzahl der Personen in seinem Haushalt,   dem Versicherungsvermittler Makler unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Im Bereich des Gesundheitszustandes ist dies bei Bestehen einer Unfallversicherung erforderlich.

e) In jedem Falle ist ein Angemessenheits-Test (selbst bei einem "Beratungsfreien Geschäft") durchzuführen, bei sonstiger Kenntnisnahme der Warnung, dass ein solcher allfälliger bei Ablehnung eben nicht erfolgt. Eine Nichterbringung dieses Angemessenheitstestes stellt jedenfalls eine Ablehnung dar. Dies betrifft ebenso die Geeignetheit-Erklärung.


3) Keine vorläufige Deckung: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Erst, wenn der Versicherungsantrag vom Versicherer geprüft und angenommen ist, wird die Polizze ausgestellt  und dem Kunden übermittelt. Daher der wichtige Hinweis auf einen möglichen ungedeckten Zeitraum bis zum tatsächlichen Eintreffen der Versicherungspolizze. Der Versicherungsmakler hingegen wird den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterleiten und den Kunden unverzüglich von einer allfällig ihm bekannten Verzögerung oder erfolgten Antragsannahme informieren.

 


11. Haftung des Maklers: a) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:

a) Der Makler haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für Verbraucher nicht für Personenschäden. Im Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze von EUR 1 Mio vereinbart, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen, die allfällige  Leistungserbringung kann primär nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Maklerhaftpflichtversicherung erfolgen.

b) Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden: Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.

 


12) Verjährungsverkürzung: Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren, sofern der Kunde (Vollmachts- oder Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mußten (relative Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.

 


13) Berufshaftpflichtversicherung:

a)Der Makler bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 1.500.000.- bei "höher insurance services" unter dem Zertifikat Z-00-431-18/1. In diese Urkunde kann der Kunde persönlich und auf Wunsch einsehen.

b) Im BERATUNGSLOSEN Versicherungsantrag ist keine Risikoanalyse, also kein Eignungstest, jedoch ein Angemessenheitstest vorgesehen. Dies entfällt, bei Beratungsablehnung. Ebenso bei Onlineabschlüssen über im Internetauftritt verlinkte Möglichkeiten entfällt dies natürlich.

 


14. Anlageprodukte: Dennoch ist ein sog. "Wunsch-Bedürfnis-Test" (IDD § 131 Abs 1) in jedem Falle obligat gesetzlich erforderlich, wenn es sich um ein Anlageprodukt handelt. Überdies ist sich der Kunde in jedem Falle bewußt, dass bei reinen Anlageprodukten aus unserer Sicht grundsätzlich mit Verlust gerechnet werden muß (mit welchem etwa bei einer Er- und Ablebensversicherung im frühzeitigen Ablebensfall kaum zu rechnen ist).

 


15 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr: a) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gewordene Adressen per Post, Mail, Telefon (SMS); Oder bei sonstiger Nichterreichbarkeit auch eine solche im Socialmediabereich.

 


2) Elektronischer Schriftverkehr: Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails oder SMS unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.

 


10. Urheberrechte: Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, sowie bekannt gegebene Angebote und sonst alle dem Kunden überlassene Unterlagen welcher Art auch immer ein jeweilig urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an allfällige Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

 


11. Datenschutz: Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche benannte Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung. Der Versicherungskunde ist in Kenntnis und stimmt im erforderlich Zustimmungsbereich zu , dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und nur in Erfüllung seiner vertraglichen und gesetzlich vorgesehenen Pflichten und der Natur der Sache nach, an Dritte weitergegeben werden.

 


12 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden:

a) Gemäß § 3 Konsumenten-schutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu Laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. Ein an das Versicherungsunternehmen übermittelter Antrag stellt eine einseitig vorab bindende  Vertragserklärung des Kunden dar, erst bei Annahme durch die Versicherungsunternehmung wird auch dort ein aufrechter Vertrag bestätigt. Naturgemäß hat der Vermittler über Verträge zwischen Dritten (also der Versicherungsvertrag zwischen Kunde und Versicherung) keinen vorgesehenen Einfluss.

b) Die Erklärung des Rucktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

 


13. Schlußbestimmungen

a) Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen bzw. bestehenden jeweils letzten Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.               


b) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

 


c) Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Maklers, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.