Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) VORSORGEBERATUNG ZEHETNER -
Unabhängige Fachberatung -
2. Provision -
Hinweis: Der Unterschied ist die gesetzliche Zurechnung der Interessensvertretung, welche für den Kunden nur allein durch den Versicherungs makler gegeben ist und das große Marktangebot, aus welchem der erfahrene Makler anbieten darf.
3. Ausnahmslos direkte Verrechnung zwischen den beiden Versicherungsvertrags-
4. Unsere bewährte Spezialisierung seit 1977: Wir vermitteln primär keine Produkte, welche allein der Anlage dienen, sondern grundsätzlich: Die Sachversicherungen wie (auch) im Bereich Unfall, Haushalt, Heizthermen, Rechtschutz, Eigenheim, Zinshäuser, Kranken, KFZ, Reise und mit der Hinterbliebenenentlastung verbundener Versicherungen (etwa Ausbildungs-
5. Interessenwahrung ist der besondere Kundenvorteil, denn:
a) Als Versicherungsmakler sind wir im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG primär um die Interessen des Versicherungskunden verpflichtet.
b) Wünscht der Kunde den Focus auf Anlageprodukte, so lehnen wir eine solcherart Vermittlung generell ab (Siehe "Spezialisierung"); Im seltenen Ausnahmefall kann eine Antragstellung nur dann erfolgen, wenn der Kunde den absehbar sicheren Verlust zur Kenntnis von vornherein schriftlich akzeptiert. Ob er selber mit einem Gewinn nun rechnet, wir jedenfalls tun dies nicht.
c) Vorinfo: In der Nichtlebensversicherung informiert ein sog. standardisiertes Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Dieses ist bereits auch auf der Webseite des Versicherers zur Verfügung gestellt. Dem Kunden wird aus diese Weise die vorgesehene ausreichende Information noch vor Antragstellung bzw. geboten. Jedoch kann der Kunde diese Information auch in Papierform noch vor einer Antragstellung fordern.
6. Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenwahrung des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
7. Betreuung durch den Makler:
a). Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluß des Versicherungsvertrages – sofern er zur Vermittlung von Versicherungsverträgen konkret beauftragt ist -
b) Sämtliche Übermittlung und Aushändigung an den Kunden gilt jedenfalls mit der Übermittlung persönlich, per gewöhnlicher Post, Mail oder SMS als erbracht. Eine darüber hinausgehende Berichts-
8. Um bestes Angebot bemüht!: a) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-
9. Pflichten des Kunden -
10. Analyse des zu versichernden Risikos:
a)Der Versicherungsmakler erstellt auf Basis der ihm vom Versicherungskunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine hinreichende Risikoanalyse und ebenso ein hinreichendes Deckungskonzept. Der Versicherungskunde ist bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Makler überlegen . Er hat deshalb sämtliche für den Abschluß der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekanntzugeben und an erforderlichfalls an einer Risikobesichtigung persönlich teilzunehmen,
d) Nur, wenn der Kunde Veränderungen bekannt gibt, dann erst kann der Makler entsprechend reagieren und gegebenenfalls Versicherungen dem Schutz ideal fachgerecht anpassen. Deshalb verpflichtet sich der Kunde zur unverzüglichen solchen Meldung, etwa bereits vor einem Umzug, Veränderung im Tätigkeitsbereich oder veränderter Anzahl der Personen in seinem Haushalt, dem Versicherungsvermittler Makler unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Im Bereich des Gesundheitszustandes ist dies bei Bestehen einer Unfallversicherung erforderlich.
e) In jedem Falle ist ein Angemessenheits-
3) Keine vorläufige Deckung: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Erst, wenn der Versicherungsantrag vom Versicherer geprüft und angenommen ist, wird die Polizze ausgestellt und dem Kunden übermittelt. Daher der wichtige Hinweis auf einen möglichen ungedeckten Zeitraum bis zum tatsächlichen Eintreffen der Versicherungspolizze. Der Versicherungsmakler hingegen wird den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterleiten und den Kunden unverzüglich von einer allfällig ihm bekannten Verzögerung oder erfolgten Antragsannahme informieren.
11. Haftung des Maklers: a) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
a) Der Makler haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für Verbraucher nicht für Personenschäden. Im Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze von EUR 1 Mio vereinbart, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen, die allfällige Leistungserbringung kann primär nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Maklerhaftpflichtversicherung erfolgen.
b) Verständigungs-
12) Verjährungsverkürzung: Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren, sofern der Kunde (Vollmachts-
13) Berufshaftpflichtversicherung:
a)Der Makler bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 1.500.000.-
b) Im BERATUNGSLOSEN Versicherungsantrag ist keine Risikoanalyse, also kein Eignungstest, jedoch ein Angemessenheitstest vorgesehen. Dies entfällt, bei Beratungsablehnung. Ebenso bei Onlineabschlüssen über im Internetauftritt verlinkte Möglichkeiten entfällt dies natürlich.
14. Anlageprodukte: Dennoch ist ein sog. "Wunsch-
15 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr: a) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gewordene Adressen per Post, Mail, Telefon (SMS); Oder bei sonstiger Nichterreichbarkeit auch eine solche im Socialmediabereich.
2) Elektronischer Schriftverkehr: Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-
10. Urheberrechte: Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, sowie bekannt gegebene Angebote und sonst alle dem Kunden überlassene Unterlagen welcher Art auch immer ein jeweilig urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an allfällige Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.
11. Datenschutz: Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche benannte Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung. Der Versicherungskunde ist in Kenntnis und stimmt im erforderlich Zustimmungsbereich zu , dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und nur in Erfüllung seiner vertraglichen und gesetzlich vorgesehenen Pflichten und der Natur der Sache nach, an Dritte weitergegeben werden.
12 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden:
a) Gemäß § 3 Konsumenten-
b) Die Erklärung des Rucktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
13. Schlußbestimmungen
a) Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen bzw. bestehenden jeweils letzten Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
b) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
c) Erfüllungsort -